Privater Waffenverkauf in Österreich: Wie läuft das ab und was muss ich beachten?
Wir haben gute Nachrichten: In Österreich ist es grundsätzlich erlaubt, Waffen privat zu verkaufen. Allerdings gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. Hier ein kurzer Überblick:
Wichtige Unterscheidung:
Zunächst muss geklärt werden, welche Art von Waffe verkauft wird. Es gibt die Kategorien B und C.
Kategorie B umfasst Faustfeuerwaffen (Pistolen, Revolver und halbautomatische Langwaffen). Hier ist die zuständige Behörde am Hauptwohnsitz des Käufers für die Ummeldung der Waffe verantwortlich. Der Kaufvertrag sollte entweder persönlich bei der Behörde abgegeben oder per E-Mail übermittelt werden. Die Behörde führt dann die Ummeldung im zentralen Waffenregister (ZWR) durch.
Kategorie C umfasst Büchsen und Schrotflinten. Hier übernimmt der Waffenhändler die Ummeldung im ZWR.
Kauf und Verkauf von Schusswaffen: Anzeigepflichten
Beim Erwerb von Kategorie-B-Schusswaffen sind sowohl der Überlasser als auch der Erwerber verpflichtet, diesen innerhalb von sechs Wochen bei der Behörde anzuzeigen, die den Waffenpass (WP) oder die Waffenbesitzkarte (WBK) des Erwerbers ausgestellt hat.
Für den Erwerb von Kategorie-C-Schusswaffen muss der Käufer innerhalb von sechs Wochen eine Meldung bei einem in Österreich ansässigen Gewerbetreibenden (z. B. Büchsenmacher oder Waffenhändler) vornehmen. Diese Meldung erfolgt an das zentrale Waffenregister (ZWR), das dem Erwerber eine Bestätigung ausstellt. Die Meldung kann auch online durchgeführt werden.
Im Falle eines Privatverkaufs ist der Überlasser verpflichtet, dem Erwerber Einsicht in die Bestätigung der ursprünglichen Meldung des Erwerbs zu gewähren. Der Erwerber, als neuer Besitzer, muss bei der Meldung bei einem relevanten Gewerbetreibenden angeben, bei welchem Gewerbetreibenden der letzte Erwerb der Waffe gemeldet wurde.
Besitzer von Kategorie-C-Waffen sind verpflichtet, auf Verlangen der Behörde den Nachweis über die Meldung ihrer Kategorie-C-Waffen zu erbringen.
Was ist eine Abkühlphase?
Die Abkühlphase bezieht sich auf den Zeitraum, der nach dem Kauf von Schusswaffen der Kategorie C eingehalten werden muss. Erwerber dürfen diese Waffen erst drei Werktage nach Abschluss des Kaufs von Händlern oder Büchsenmachern übernehmen.
Einzige Ausnahme bilden Inhaber eines Waffenpasses (WP), einer Waffenbesitzkarte (WBK) oder einer gültigen Jagdkarte, die Schusswaffen der Kategorie C sofort in Besitz nehmen dürfen. Andere Personen müssen die dreitägige Wartezeit abwarten, bevor sie die erworbene Waffe übernehmen können.
Fristen für den Erwerb und Verkauf von Schusswaffen
Privatverkauf und -erwerb von Kategorie-B-Schusswaffen: Sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber sind verpflichtet, die Überlassung innerhalb von sechs Wochen schriftlich bei der Behörde anzuzeigen, die das Waffendokument des Erwerbers ausgestellt hat.
Vernichtung oder Verlust von Kategorie-B-Schusswaffen: Der Verlust oder die Vernichtung einer Schusswaffe muss innerhalb von sechs Wochen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Ein Nachweis über die Vernichtung, beispielsweise eine Bestätigung des Büchsenmachers, ist erforderlich.
Privatverkauf und -erwerb von Kategorie-C-Schusswaffen: Der Erwerber hat innerhalb von sechs Wochen den Kauf bei einem Waffenfachhändler oder online im zentralen Melderegister zu melden. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- Art und Kaliber
- Marke, Typ und Herstellungsnummer der Waffe Der Meldepflichtige erhält eine Bestätigung über die Meldung und muss angeben, bei welchem Waffenfachhändler oder Büchsenmacher der letzte Erwerb dieser Waffe gemeldet wurde. Der Überlasser muss dem Erwerber Einsicht in die Bestätigung seines eigenen Erwerbs gewähren.
Verleih von Kategorie-C-Schusswaffen: Wird die Innehabung einer meldepflichtigen Schusswaffe gegen Entgelt (z. B. Vermietung) oder für länger als vier Wochen gewährt, besteht ebenfalls eine Meldepflicht, ähnlich wie beim Eigentumserwerb.
Einfuhr von Kategorie-C-Schusswaffen aus dem Ausland: Die Meldepflicht entsteht mit der Einfuhr der Waffe und muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
Privatverkauf und -erwerb von Kategorie-D-Schusswaffen: Seit dem 14. Dezember 2019 sind Kategorie-D-Schusswaffen den Kategorie-C-Waffen gleichgestellt, weshalb auch Flinten gemeldet werden müssen.
Kauf beim Fachhändler – „Abkühlphase": Waffenfachhändler oder Büchsenmacher dürfen Schusswaffen der Kategorien C oder D erst drei Werktage nach Abschluss des Kaufes aushändigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte. Beim Privatverkauf gibt es keine Abkühlphase.
Versand von Waffen und Munition:
Der Versand von Waffen und Munition ist in Österreich generell verboten, mit Ausnahme von Waffenhändlern. Daher ist eine persönliche Übergabe unerlässlich. Alternativ kann der Versand über einen Waffenhändler abgewickelt werden, der die Waffe an einen anderen Händler am Zielort in der Nähe senden darf, wo sie abgeholt werden kann.
Kaufvertrag:
Ein Kaufvertrag ist PFLICHT. Welche Angaben müssen enthalten sein?
Daten von beiden Seiten, Verkäufer und Käufer:
- Vorname, Nachname
- Geburtsdatum
- Adresse
- Ausweisnummer (z.B. Reisepass oder Personalausweis) sowie die ausstellende Behörde
- Bei Waffen der Kategorie B: Nummer der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses
- Bei Waffen der Kategorie C: Der Meldepflichtige erhält eine Bestätigung über die Meldung und muss angeben, bei welchem Waffenfachhändler oder Büchsenmacher der letzte Erwerb dieser Waffe gemeldet wurde. Der Überlasser muss dem Erwerber Einsicht in die Bestätigung seines eigenen Erwerbs gewähren.
- Datum der Überlassung
Daten der Waffe:
- Waffentyp
- Hersteller
- Modell
- Kaliber
- Herstellernummer
- Registrierungsnummer
Falls Hersteller oder Modell unbekannt sind, können diese als "unbekannt" angegeben werden. Bei Waffen mit mehreren Kalibern (z.B. Drillinge) müssen alle Kaliber aufgeführt werden.
Wichtiges für den Verkäufer:
Es wird empfohlen, Waffen nur an Personen zu verkaufen, die über ein waffenrechtliches Dokument verfügen (Waffenpass, Waffenbesitzkarte oder Jagdkarte). So stellt man sicher, dass gegen den Käufer kein Waffenverbot besteht.
Wichtiges für den Käufer:
Der Käufer hat nach dem Kauf 6 Wochen Zeit, die Waffe auf seinen Namen registrieren zu lassen. Die Meldung des Verkaufs an die Behörde (ZWR) ist die Verantwortung des Käufers und des Verkäufers.
Wichtiger Hinweis: Der Käufer sollte immer eine Registrierungsbestätigung der Waffe im zentralen Waffenregister verlangen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Unsere Empfehlung:
Treffen Sie sich mit dem Verkäufer auf einem Schießstand und testen Sie die Waffe ausführlich auf Funktion und Sicherheit. Somit können beide Parteien ein Geschäft mit gutem Gewissen abschliessen.